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PatG (Patentgesetz) § 88. Einheitlichkeit, BGBl. Nr. 234/1984, gültig ab 01.12.1984

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 88. Einheitlichkeit

Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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