PatG (Patentgesetz) § 88. Einheitlichkeit, BGBl. Nr. 234/1984, gültig ab 01.12.1984
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 88. Einheitlichkeit
Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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