PatG (Patentgesetz) § 87., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 87.

(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1).

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77035