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PatG (Patentgesetz) § 83., BGBl. I Nr. 143/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 83.

Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 72 € und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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