PatG (Patentgesetz) § 83., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.2001

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 83.

Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18)

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