PatG (Patentgesetz) § 83., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 83.

Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

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