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PatG (Patentgesetz) § 81a., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 09.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 81a.

Proben hinterlegter Mikroorganismen

Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten Mikroorganismus hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung an (§ 101 Abs. 1), wer sich dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet, den hinterlegten oder einen von diesem abgeleiteten Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, bevor

1. die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen (§§ 100 und 104) worden ist oder als zurückgenommen gilt (§ 166 Abs. 6) oder

2. das Patent erloschen (§ 46), zurückgenommen worden (§ 47) oder nichtig erklärt worden (§ 48) ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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