PatG (Patentgesetz) § 81., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.03.1994

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 81.

(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.

(2) In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen (§ 101) und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung (§ 92a) kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der noch nicht bekanntgemachten früheren Anmeldung Einsicht nehmen.

(4) In Akten, die Patente gemäß § 110 betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (§ 57a) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren.

(5) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(6) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(7) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

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