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PatG (Patentgesetz) § 80., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.12.1995

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 80.

(1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und die Enteignung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß § 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133), Feststellungsentscheidungen (§ 163), Streitanmerkungen und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.

(2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, dann die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt aufbewahrt.

(3) Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.

(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.

(5) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(6) Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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