II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 79.
(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 15)
(2) Die Einrichtung und Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg geregelt. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
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