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PatG (Patentgesetz) § 76., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 76.

(1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;

2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;

3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;

4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben;

6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich einer Patentanmeldung oder eines Patentes ausgeschlossen, wenn sie in der Technischen Abteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben. Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Beschwerde sich gegen den Beschluß einer Technischen Abteilung richtet, der sie als Mitglied angehören oder als rechtskundiges Mitglied zugewiesen sind.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und Markensenat ausgeschlossen:

1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung eines Patentes, wenn sie an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über alle anderen in die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1 nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrundeliegt, der bereits im Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung oder vor der Beschwerdeabteilung Gegenstand der Entscheidung war.

(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinn des Abs. 4 vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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