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PatG (Patentgesetz) § 75., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.12.2004

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 75.

(1) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A und mindestens ein Richter angehören. Der rechtskundige Beamte ist Referent; der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.

(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 3)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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