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PatG (Patentgesetz) § 74., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.12.2004

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 74.

(1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel "Rat des Obersten Patent- und Markensenates".

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird." Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Stand der Beamten der Verwendungsgruppe A dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer erhalten

Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) ..................... 8 bis 40%,

b) die Beisitzer ...................................... 4 bis 15%,

c) die Schriftführer .................................. 3 bis 10%

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Ende des Kalenderjahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Patentamt geführt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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