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PatG (Patentgesetz) § 73., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 73.

(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.

(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(5) Die Beschwerdeabteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung an die Stelle jener der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(6) Beratung und Abstimmung der Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. § 65 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

(7) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.

(8) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

(9) Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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