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PatG (Patentgesetz) § 72., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.12.2004

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 72.

(1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung hat der Vorsitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung sind, ein ständiges fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selber rechtskundig ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung hat der Vorsitzende ein ständiges rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen.

(2) Der Referent hat eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeeinrede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen Verfügungen für die Beschlußfassung oder für die mündliche Verhandlung, insbesondere wegen des etwa erforderlichen weiteren Schriftenwechsels und der Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.

(3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Dieser kann dem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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