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PatG (Patentgesetz) § 71., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 71.

(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen.

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.

(3) Verspätete Beschwerden sind von der Technischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die nicht rechtzeitig (Abs. 1) begründet wurden oder die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(4) Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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