zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
PatG (Patentgesetz) § 70., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.01.1999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 70.

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der

Abteilungen

(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilungen findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt.

(3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.

(4) Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerde- oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.

(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten in allen drei Abteilungen sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen selbst beantragt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035