II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 69.
Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, wird hiedurch nicht berührt.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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