PatG (Patentgesetz) § 69., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 69.

Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

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