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PatG (Patentgesetz) § 68. Geschäftsgang, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 68. Geschäftsgang

Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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