PatG (Patentgesetz) § 67., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 67.

(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates einschreiten.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

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