PatG (Patentgesetz) § 66., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.2013

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 66.

(1) Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 11)

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