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PatG (Patentgesetz) § 66., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 66.

Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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