PatG (Patentgesetz) § 64., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.08.1984 bis 31.10.1992

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 64.

(1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.

(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung "Österreichisches Patentamt" mit der Beifügung der Abteilung oder der Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung "Der Präsident" zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(4) Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.

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