PatG (Patentgesetz) § 63., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 63.

(1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:

1. die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;

2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.

(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

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