zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
PatG (Patentgesetz) § 63., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 63.

(1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:

1. die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;

2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.

(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035