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PatG (Patentgesetz) § 62., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 19.08.1994

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 62.

(1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.

(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die Technischen Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.

(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern

1. über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,

2. ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 6 oder 7 gestützt wird,

3. über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach § 110 zu behandeln sind,

4. über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,

5. Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,

6. über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Anmeldeabteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.

(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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