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PatG (Patentgesetz) § 61., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.01.1999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 61.

(1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.

(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen. Die Zusammensetzung der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen, Erkrankungen, Überbelastung oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden.

(3) In die Technischen Abteilungen sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen ständige rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an.

(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.

(6) Die Geschäftsverteilung in der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt. Wegen Erkrankungen oder anderer Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige Änderungen in der Geschäftsverteilung sind vom Vorstand der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu verfügen.

(7) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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