PatG (Patentgesetz) § 60., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 31.12.2004 bis 30.06.2005

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 60.

(1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.

(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:

a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);

c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des außer Kraft.)

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