PatG (Patentgesetz) § 60., BGBl. Nr. 418/1992, gültig von 01.11.1992 bis 31.01.1999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 60.

(1) Im Patentamt bestehen

a) Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,

b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,

c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,

d) mindestens eine Präsidialabteilung,

e) eine Bibliothek,

f) eine Buchhaltung.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:

a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);

c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.

(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.

(5) Der Präsident kann Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen.

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