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PatG (Patentgesetz) § 58a., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 31.12.2004 bis 16.12.2009

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 58a.

(1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

1. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,

2. statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

4. Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,

5. schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen”),

6. Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,

7. Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,

8. Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,

9. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie

10. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,

1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und

3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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