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PatG (Patentgesetz) § 58a., BGBl. Nr. 771/1992, gültig von 05.12.1992 bis 31.01.1999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 58a.

(1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:

1. Service- und Informationsleistungen im Sinne des Abs. 2,

2. Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie

3. Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung diejenigen Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen sind. Bei der Bestimmung der einzelnen Service- und Informationsleistungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden.

(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt:

1. Tätigkeiten gemäß Abs. 1, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,

2. Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen und

3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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