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PatG (Patentgesetz) § 58. Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 31.12.2004 bis 16.12.2009

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 58. Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

(1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde und hat seinen Sitz in Wien. Es ist die österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz.

(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.

(3) Dem Präsidenten obliegt - unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidenten - die Leitung des Patentamtes; zudem ist er Leiter (Geschäftsführer) des teilrechtsfähigen Bereiches (§§ 58a und 58b).

(4) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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