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PatG (Patentgesetz) § 58., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.01.1999

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 58.

(1) Das Patentamt hat seinen Sitz in Wien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung nach außen hin ein selbständiges Amt.

(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und aus der erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder.

(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils nichtständige.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes vorgeschriebene Befähigung, und zwar mindestens einer von ihnen die Befähigung als rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied, besitzen.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte.

(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundespräsidenten ernannt.

(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den dem Präsidenten in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.

(8) Der Präsident des Patentamtes ist auch Leiter des vom Patentamt geführten Referates für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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