II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 57b.
(1) Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat das Entgelt für die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif festzusetzen. Dabei kann in Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
(3) Der Tarif und seine Änderungen sind im Patentblatt (§ 79) kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035