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PatG (Patentgesetz) § 57b., BGBl. I Nr. 71/2016, gültig ab 02.08.2016

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 57b.

Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. § 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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