PatG (Patentgesetz) § 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes, BGBl. I Nr. 130/2005, gültig von 19.11.2005 bis 19.05.2023

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

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