II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035