II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 57a.
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten
1. über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recherchen) und
2. darüber, ob eine nach den § 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt,
zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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