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PatG (Patentgesetz) § 55., BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 55.

Laufen die Fristen, die mehreren an einer und derselben Angelegenheit beteiligten Personen zur Vornahme derselben Handlung zustehen, zu verschiedenen Zeiten ab, so kann die Handlung von jeder dieser Personen so lange vorgenommen werden, als noch einer von ihnen die Frist für diese Handlung offensteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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