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PatG (Patentgesetz) § 51. Vergeltungsrecht, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 51. Vergeltungsrecht

Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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