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PatG (Patentgesetz) § 50., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.03.1994

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 50.

Der Inhaber eines Patentes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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