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PatG (Patentgesetz) § 49., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 30.06.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 49.

(1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,

1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1,§ 6 und 7) nicht zustand;

2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.

(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z. 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.

(3) Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.

(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Patentes auf seine Person zu begehren.

(6) Die Unterlassung eines solchen rechtzeitigen Übertragungsbegehrens wird dem Verzicht auf das Patent gleichgehalten.

(7) Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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