I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 47.
(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt wird und die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 9)
(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
(3) Auf Patente der Bundesverwaltung findet Abs. 1 keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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