I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 44. Belastungen
Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.
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