PatG (Patentgesetz) § 43., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 17.07.1992

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 43.

(1) Das Patentrecht (§ 33), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam.

(2) Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.

(3) Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt.

(4) Gleichzeitig eingelangte Eingaben genießen die gleiche Rangordnung.

(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung der Erlöschung der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftliches Gesuch eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.

(6) Mit dem Eintragungsgesuch ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, vorzulegen. Handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden, so muß die Urkunde die wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäft und die Erklärung der Zustimmung des über sein Recht Verfügenden zu der Eintragung in das Patentregister enthalten. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, so muß sie mit der ordnungsmäßig beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Statt der Urschrift der Urkunde kann auch eine ordnungsmäßig beglaubigte Abschrift vorgelegt werden.

(7) Das Eintragungsgesuch und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes.

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