PatG (Patentgesetz) § 37., BGBl. Nr. 259/1970, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.1995

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 37.

Lizenzübertragung

Die vom Patentinhaber oder vom Patentamt eingeräumte Lizenz kann ohne Zustimmung des Patentinhabers vom Lizenzträger unter Lebenden nur mit dem Betrieb, dem die Lizenz dienstbar ist, übertragen werden und geht von Todes wegen nur dann auf seine Rechtsnachfolger über, wenn von diesen das lizenzberechtigte Unternehmen fortgeführt wird.

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