PatG (Patentgesetz) § 35. Freiwillige Lizenzen, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 35. Freiwillige Lizenzen
Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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