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PatG (Patentgesetz) § 32., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 30.06.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 32.

(1) Wer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.

(2) In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben.

(3) Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.

(4) Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (§ 166 Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.

(5) Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.

(6) Die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.

(7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in den Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungen ausübt.

(8) Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.

(9) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 6 oder 8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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