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PatG (Patentgesetz) § 28., BGBl. Nr. 181/1996, gültig von 01.01.1996 bis 30.06.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 28.

(1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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