PatG (Patentgesetz) § 26., BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 26.
Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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