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PatG (Patentgesetz) § 25., BGBl. Nr. 181/1996, gültig von 01.12.1984 bis 31.12.1995

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 25.

Soweit der Gegenstand einer patentierten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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